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Satzung Kreisanglerverband Nordfriesland e.V.

1. Zweck und Aufgaben
2. Geschäftsjahr
3. Mitgliedschaft
4. Beitrag
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
7. Organe des KAV
8. Kreisverbandsversammlung
9. Niederschriften
10. Der Vorstand
11. Vorstandssitzungen
12. Kassenführung
13. Jugendordnung
14. Satzungsänderungen
15. Auflösung
16. Inkrafttreten

 

 

Der Kreisanglerverband Nordfriesland e.V. - im folgenden KAV genannt - ist eine Vereinigung von Anglervereinen. Er hat seinen Sitz in Husum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Husum unter der Nummer 371 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Husum.

1. Zweck und Aufgaben

Der Kreisanglerverband - im nachfolgenden KAV genannt - bezweckt:

  1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch:
    • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern,
    • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
    • Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,
    • Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-. Natur- und Tierschutzes,
    • Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischereischeinprüfung.
  2. Förderung der Jugendarbeit im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und des Jugendförderungsgesetzes.
  3. Förderung des Casting- und Turnierwurfsportes
  4. Unterstützung der Artenschutzprogramme der Landesregierung.
  5. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zur körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Erwerb und Erhaltung von
    • Fischgewässern und Freizeitgelände,
    • Booten und den dazugehörigen Anlagen,
    • Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen.
  6. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
  7. Zusammenarbeit mit dem Landesverband im Rahmen der LV-Satzung.
  8. Der KAV versteht sich als eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglergemeinschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der KAV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Barauslagen werden erstattet. Der KAV verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.
  9. Der KAV vertritt seine Vereine in den regionalen Naturschutzvereinen und im Kreissportverband.

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2. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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3. Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können nur Vereine sein, die auch dem Landesverband angehören.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde und Förderer Beziehungen zur Angelfischerei pflegen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Angelfischerei verdient gemacht haben.

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4. Beitrag

  1. Der Kreisverbandsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Beschlossene Beitragsänderungen treten erst mit Beginn des auf den Beschluss folgenden Geschäftsjahres in Kraft.
  2. Die Beitragszahlung erfolgt über das Inkasso des VDSF bzw. des Landesverbandes.
  3. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem Kreisverbandsvorsitzenden geregelt. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

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5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitgliedsvereine haben die gleichen Rechte.
  2. Mitgliedsvereine haben Anspruch auf Beratung und Hilfe bei Verhandlungen mit Behörden, Verpächtern sowie in allen die Fischerei betreffenden Fragen.

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6. Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Kreisverband erlischt durch Kündigung. Diese muss mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden. Mit dem Austritt aus dem Landesverband erlischt auch die Mitgliedschaft beim Kreisverband.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen wenn es:
    • der Satzung und den Beschlüssen des Kreisverbandes zuwiderhandelt
    • seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt,
    • eine Handlung begeht, die den Kreis- oder den Landesverband zu schädigen geeignet ist,
    • sich eines unehrenhaften oder die Allgemeinheit schädigenden Verhaltens schuldig macht.
  3. Mit dem Ausscheiden oder dem Ausschluss geht jeder Anspruch auf das Vermögen des Kreisverbandes verloren. Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Beitrages bleibt bestehen.

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7. Organe des KAV sind:

  1. die Kreisverbandsversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. der erweiterte Vorstand.

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8. Kreisverbandsversammlung

  1. Vom Kreisverband sind einzuberufen:
    • die Hauptversammlung im 1. Kalendervierteljahr
    • Versammlungen nach Bedarf. Diese müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereine dies verlangen.
  2. Zu den Versammlungen ist vom Vorsitzenden 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Hauptversammlung hat die Aufgaben:
    • die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
    • den Kassenbericht und den Revisionsbericht entgegenzunehmen und über Entlastung zu entscheiden
    • den Haushaltsplan zu beraten und festzulegen
    • die Beitragshöhe festzulegen
    • den Vorstand und den erweiterten Vorstand sowie 2 Revisoren und 1 Vertreter zu wählen
    • und den Ort der nächsten Hauptversammlung festzulegen.
  4. Bei den Versammlungen haben Stimmrecht:
    • der Vorsitzende
    • der Kreisjugendleiter
    • die Vertreter der Mitgliedsvereine. Jeder Verein hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
  5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  6. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung ein anderes Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter.

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9. Niederschriften

Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist durch den Schriftwart und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und nach Genehmigung durch die Versammlung aktenmäßig zu verwahren.

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10. Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB und vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den im Absatz 1 genannten und
    • dem Schatzmeister
    • dem Naturschutzbeauftragten
    • dem Referenten für Gewässerfragen
    • dem Schriftwart
    • dem Angel- und Sportwart
    • dem Kreiskoordinator für die Fischereischeinprüfung
    • dem Kreisverbandsjugendleiter
    • dem stellvertretenden Kreisverbandsjugendleiter
    • dem Referenten für Fischzucht
    • dem stellvertretenden Referenten für Fischzucht
    • dem Gerätewart
    • dem stellvertretenden Gerätewart
  3. Weibliche Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionsträgerinnen tragen die entsprechende weibliche Bezeichnung.

  4. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die laufende Geschäftsführung.
  5. Vorstand und erweiterter Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim zu wählen.
  6. Zum Kreisverbandsjugendleiter soll nur gewählt werden, wer von den Vereinsjugendleitern gewählt und der Versammlung zur Wahl vorgeschlagen worden ist. Die Wahl durch die Vereinsjugendleiter muss vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Liegt kein Vorschlag der Vereinsjugendleiter vor, erfolgt die Wahl durch die Hauptversammlung.
  7. Die Amtszeiten der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes dauern 3 Jahre. Es wird in drei Perioden gewählt:
    • 1. Periode: 1. Vorsitzender, Schatzmeister, Referent für Fischzucht, Gerätewart, Naturschutzbeauftragter, Stellvertretender Kreisverbandsjugendleiter
    • 2. Periode: 2. Vorsitzender, Schriftwart, stellvertretender Gerätewart und stellvertretender Referent für Fischzucht
    • 3. Periode: Referent für Gewässerfragen, Angel- und Sportwart, Kreisverbandsjugendleiter und Kreiskoordinator für die Fischereischeinprüfung.
  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes müssen dem Kreisverband angeschlossenen Vereinen angehören. Die Ämter des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters dürfen nicht in Personalunion wahrgenommen werden.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der erweiterte Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Ersatzwahl. Dies gilt nicht für den geschäftsführenden Vorstand. Die Wahl muss von der nächsten Kreisverbandsversammlung bestätigt werden. Die Amtszeit eines durch Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitgliedes läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab.
  10. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Alle außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der nachträglichen Zustimmung der nächsten Kreisverbandsversammlung. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden ihnen erstattet.

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11. Vorstandssitzungen

  1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten selbständig im Rahmen ihres Aufgabengebietes der Vorstands- und der Versammlungsbeschlüsse.
  2. Zwischen den Kreisverbandsversammlungen ist der erweiterte Vorstand Beschlussorgan. Zu den Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende ein. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes dieses unter Angabe von Gründen verlangen. Wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind, ist der erweiterte Vorstand beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

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12. Kassenführung

  1. Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen muß der Zweck der Zahlung ersichtlich sein. Sie müssen vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet sein. Größere Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung des 1. Vorsitzenden.
  2. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und dem 1.Vorsitzenden mit allen Büchern und Belegen zur Einsichtnahme vorzulegen. Sie ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
  3. Die Jahresabrechnung ist vor der Jahreshauptversammlung von den gewählten Revisoren zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der Versammlung bekanntzugeben.
  4. Der Kassenbericht soll mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zugestellt werden. Neben der vom Schatzmeister geführten Kasse sind weitere Kassen nicht zulässig.

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13. Jugendordnung

Die Vereinsjugendgruppen unterstehen in ihrer satzungsgemäßen Ordnung den Mitgliedsvereinen. Für die Organisation der Kreisverbandsjugend gelten die in Abschnitt 12 der LV-Satzung niedergelegten Bestimmungen sinngemäß. Die Jugendgruppenleiter können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die jedoch der Kreisverbands- und der LV-Satzung entsprechen muß.

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14. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung durch 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 31.12 des Jahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Sie sind der Einladung zur Jahreshauptversammlung beizufügen.

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15. Auflösung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreisverbandsversammlung.
  2. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das nach der Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Landesregierung Schleswig-Holstein mit der Auflage zu überweisen, es dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e. V. in Kiel unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Angelfischerei zur Verfügung zu stellen.

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16. Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten am Tag der Beschlußfassung in Kraft.

Genehmigt am 09.März 2008

Dem Vereinsregister vorgelegt im Juni 2008

 

Jürgen Töllner Christian Schmahl

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

 

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